Auswirkungen des Teilzeitstatus

Ein offizielles Teilzeitstudium verschafft Ihnen innerhalb der Universität Vorteile wie z.B. Fristverlängerungen. Außerhalb der Universität kann der Teilzeitstatus aber im Einzelfall auch mit Nachteilen verbunden sein (z.B. kein BAföG-Anspruch). Lassen Sie sich deshalb in der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind beraten.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums haben (§ 16 AufenthG), sollten Sie kein Teilzeitstudium beantragen, da Sie sonst Ihren Aufenthaltstitel gefährden.

Sind Sie Inhaber einer Blue Card, können Sie ohne Weiteres ein Teilzeitstudium beantragen.

Offizielles Teilzeitstudium

Keine Förderung nach dem BAföG
Ein offizielles Teilzeitstudium ist unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nicht förderungsfähig.

Leistungsnachweis
Der Leistungsnachweis für das BAföG-Amt muss nach dem vierten Studiensemester (nicht Fachsemester) vorgelegt werden, unabhängig davon, ob vor Antragstellung ein Voll- oder Teilzeitstudium absolviert wurde. Maßstab für die Erteilung des Leistungsnachweises sind die üblichen Leistungen des Vollzeitstudienplans, nicht des Teilzeitstudienplans.

Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiengangs. Wurde vor BAföG-Beantragung ein Teilzeitstudium absolviert und der Leistungsnachweis nach vier Semestern erbracht, kann sich die Förderungshöchstdauer entsprechend verlängern, da ein Teilzeitstudium in ein Vollzeitstudium umgerechnet werden muss. Ob und wie die Umrechnung erfolgt, wird von den BAföG-Ämtern einzelfallabhängig unterschiedlich gehandhabt. Im Bedarfsfall stellt die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind eine Bescheinigung über die in Teilzeit absolvierten Semester aus, da sich diese Angabe nicht auf den Studienbescheinigungen findet.

Beschränkte Förderung eines faktischen Teilzeitstudiums

Kindererziehung, Behinderung/Krankheit und Gremientätigkeit rechtfertigen eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises und eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Pflegetätigkeit rechtfertigt dies nicht.

Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes Schwangerschaft/Kindeserziehung müssen ursächlich für die Verzögerung des Studiums sein. Voraussetzung für eine Verlängerung der Förderung ist, dass Sie sich trotz Schwangerschaft/Kindeserziehung mindestens 21 Stunden pro Woche dem Studium gewidmet haben. Gelingt der ursächliche und umfängliche Nachweis nicht oder ist das Kind über 10 Jahre alt, ist der Förderanspruch verloren. In diesen Fällen kann ein Teilzeitstudium beantragt werden.

Krankheit
Bei einer Krankheitsdauer von unter 3 Monaten ist es empfehlenswert, im Vollzeitstudium zu bleiben, weiter BAföG zu beziehen und einen Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu stellen. Bei einer Krankheitsdauer von über 3 Monaten dagegen entfällt der BAföG-Anspruch. Hier kann im Falle einer chronisch schweren Erkrankung ein offizielles Teilzeitstudium beantragt werden.

Behinderung
Die Behinderung muss ursächlich für die Verzögerung des Studiums sein. In welchem Maß sich die Förderungshöchstdauer verlängert, ist vom Fall abhängig.

Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
Das BAföG-Amt anerkennt nur offizielle, sich durch Wahlen konstituierende Gremien. Ein Teilzeitstudium dagegen kann auch von ernannten Gremienmitgliedern aufgenommen werden. Die Förderungshöchstdauer wird nur in dem Maße verlängert, in dem eine Beeinträchtigung des Studiums nachgewiesen wurde.

Diese Information ist nicht rechtsverbindlich und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzt nicht eine Klärung des Einzelfalls mit dem BAföG-Amt.

Der Bildungskredit ist ein zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden in fortgeschrittenen Studienphasen, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch genommen werden kann.

Weitere Informationen zum Bildungskredit:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesverwaltungsamt

Im Gegensatz zum KfW-Förderkredit ist die Inanspruchnahme des Bildungskredits im Teilzeitstudium ausgeschlossen.

Die Fachsemesterberechnung ändert sich im Teilzeitstudium. Zwei Hochschulsemester werden als ein Fachsemester gerechnet, unabhängig davon, welcher Studienplan gewählt wurde. Die geänderte Fachsemesterberechnung wird nachgezogen, d.h. sie kommt erst zum Tragen, wenn die Studierenden zwei aufeinanderfolgende Semester Teilzeitstatus hatten. Nach einem Jahr im Teilzeitstudium bleibt der Semesterzähler für ein Semester stehen.

Beispiel 1 zur Fachsemesterberechnung

Die studierende Person hat ein Teilzeitstudium im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2014/15 beantragt und durchgängig absolviert. Danach ergibt sich folgende Fachsemesterzählung:

WiSe 2016/17 Teilzeitstudium 1. Fachsemester
SoSe 2017 Teilzeitstudium 2. Fachsemester
WiSe 2017/18 Teilzeitstudium 2. Fachsemester
SoSe 2018 Teilzeitstudium 3. Fachsemester
WiSe 2018/19 Teilzeitstudium 3. Fachsemester
SoSe 2019 Teilzeitstudium 4. Fachsemester
WiSe 2019/20 Teilzeitstudium 4. Fachsemester

Wurde ein Teilzeitstudium nur für ein Studienjahr absolviert, bleibt der Semesterzähler auch nur einmal für zwei Semester stehen.

Beispiel 2 zur Fachsemesterberechnung

Die studierende Person hat erst zum 3. Semester ein Teilzeitstudium beantragt, hatte zwei Semester lang den Teilzeitstatus und studiert danach im Vollzeitstudium weiter. Die Fachsemesterberechnung ändert sich wie folgt:

WiSe 2016/17 Vollzeitstudium 1. Fachsemester
SoSe 2017 Vollzeitstudium 2. Fachsemester
WiSe 2017/18 Teilzeitstudium 3. Fachsemester
SoSe 2018 Teilzeitstudium 4. Fachsemester
WiSe 2018/19 Vollzeitstudium 4. Fachsemester
SoSe 2019 Vollzeitstudium 5. Fachsemester
WiSe 2019/20 Vollzeitstudium 6. Fachsemester

Fristverlängerungen

Im Teilzeitstudium verlängern sich die durch die Ordnung des Studiengangs gesetzten Fristen, ohne dass Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen müssen, automatisch durch Ihren Status. Ihr Teilzeitstatus ist in TUCaN hinterlegt und ist vom Studienbüro einsehbar. Trotzdem kann es nicht schaden, wenn Sie Ihren zuständigen Betreuer im Fachbereich auf Ihren Teilzeitstatus hinweisen.

Frist zur Erbringung der durch die Studien- und Prüfungsordnung festgesetzten Mindestleistung
Mit Teilzeitstatus verlängert sich die Frist zur Erbringung der durch die Studien- und Prüfungsordnung festgesetzten Mindestleistung für jedes in Teilzeit absolvierte Semester um ein weiteres Semester. Das heißt: Wird bereits im ersten Semester ein Teilzeitstudium aufgenommen, beträgt die Frist vier Semester, wird ein Teilzeitstudium erst im zweiten Semester aufgenommen, müssen nach drei Semestern die Mindestleistungen erbracht werden.

Frist zur Erbringung von Mindestleistungen nach gesetzlichen Bestimmungen
Die Frist gemäß § 59 Abs. 4 HHG verlängert sich durch ein Teilzeitstudium nicht. D.h. Sie müssen innerhalb von zwei Jahren einen in Ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringen, ansonsten werden Sie exmatrikuliert.

Fristen zur Abgabe von Abschlussarbeiten
Die Frist zur Abgabe der Thesis verlängert sich auf das Doppelte unabhängig vom gewählten Studienplan. Ausgenommen sind Abschlussarbeiten mit Wettbewerbscharakter (z.B. mehrere Studierende erhalten die gleiche Aufgabe, die es bis zum Tag x zu lösen gilt) wie sie in der Architektur üblich sind. Für die Verlängerung ist der Status ausschlaggebend, den Sie im Semester hatten, in dem die Frist gesetzt wurde. Bitte weisen Sie die ihre Abschlussarbeit betreuende Person auf die Fristverlängerung hin.

Fristen für andere Studien- und Prüfungsleistungen
Die Fristen zur Abgaben von Referaten, Haus- und Seminararbeiten etc. verlängern sich nicht automatisch. Hier können Sie die Lehrkraft ansprechen, ob eine etwaige Fristverlängerung möglich ist. Ob diese gewährt wird, liegt im Ermessen der Lehrkraft und hängt auch von der Art der Veranstaltung und der zu erbringenden Prüfungsleistung ab. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von Klausuren oder die Verlängerung einer mündlichen Prüfung sind selbstverständlich nicht möglich.

Achtung:

Rückwirkend kann keine Fristverlängerung in Anspruch genommen werden. Haben Sie die Frist schon ausgelöst, z.B. durch Erhalt des Thesis-Themas, ist eine Fristverlängerung durch den Teilzeitstatus nicht möglich. In diesem Fall können Sie lediglich eine individuelle Fristverlängerung im Fachbereich beantragen. Sprechen Sie deshalb umgehend mit Ihrem Betreuer. Über Ihren Antrag entscheidet in der Regel die Prüfungskommission des Fachbereichs oder der/die Studiendekan/in. Details über das Verfahren erfahren Sie im Studienbüro Ihres Fachbereichs.

Der Studienkredit der KfW-Bankengruppe kann auch für ein Teilzeitstudium in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von diesem Angebot sind Bildungsausländer, also Studierende, die EU-Ausländer sind und ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben.

Zu den detaillierten Konditionen informieren Sie sich bitte auf den Webseite der KfW.

Der Teilzeitstatus wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch aus. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Vollzeitstudierende. Allgemeine Auskunft zu den Regeln des Anspruchs auf Kindergeld im Studium erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit (wird in neuem Tab geöffnet) oder bei der Sozialberatung des Studierendenwerk Darmstadt.

Versicherungsstatus bei Beschäftigungsverhältnis

Wenn Sie neben Ihrem Studium jobben, könnte sich Ihr Krankenversicherungsstatus durch ein Teilzeitstudium ändern. Ob Sie über ihre Eltern familienversichert sind, den sogenannten Studententarif bekommen oder als normale Arbeitnehmer eingestuft werden, hängt auch von Ihrem Alter und Ihrem zeitlichen Arbeitsaufwand ab (Grafik (wird in neuem Tab geöffnet) ).

Weitere Bedingungen sind im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt.

Grundsätzlich gelten Sie für Ihre Krankenkasse nur als 'ordentlich' studierend, wenn Sie Ihre überwiegende Arbeitskraft dem Studium widmen. Vollzeitstudierende dürfen bis zu 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein und und werde trotzdem weiterhin als Studierende angesehen (Werkstudentenprivileg). Bei einem höheren Arbeitsumfang entfällt dieses Privileg und Sie gelten als 'normaler' Arbeitnehmer und werden auch als solcher versichert.

Betreiben Sie ein Teilzeitstudium mit mehr als der Hälfte des Arbeitsumfangs eines Vollzeitstudiums (das heißt Sie haben den 20-CP-Studienplan gewählt), genießen Sie ebenfalls das Werkstudentenprivileg. Sie können dann bis zu 20 Stunden wöchentlich einer Erwerbsarbeit nachgehen und bleiben als Studierende*r versichert.

Betreiben Sie Ihr Teilzeitstudium mit der Hälfte oder weniger des Arbeitsumfangs eines Vollzeitstudiums (d.h. Sie haben den 15 CP-Studienplan gewählt) vor, entfällt das Werkstudentenprivileg. Ihre Krankenkasse geht davon aus, dass Sie Ihre überwiegende Arbeitskraft nicht dem Studium widmen. Unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie arbeiten, werden diese Teilzeitstudierenden als normale Arbeitnehmer betrachtet und versichert.

Der Umfang Ihres Teilzeitstudiums hängt von den Angaben des Teilzeitstudienplans ab und nicht von der tatsächlich erbrachten Leistung. Ein Beispiel: In der Regel umfasst ein Studienjahr im Vollzeitstudium 60 CP. Sieht der Studien- und Prüfungsplan des Teilzeitstudiums einen Umfang von 30 CP im Studienjahr vor, dann entspricht das genau der Hälfte der Zeit des entsprechenden Vollzeitstudiums.

In vielen Studiengängen bieten wir Teilzeitstudienpläne mit einer halben (15 CP pro Semester) und einer zwei Drittel Arbeitsbelastung (20 CP pro Semester) zur Auswahl an. Wählen Sie die zwei-Drittel-Variante, wenn Sie weiterhin in der studentischen Krankenversicherung verbleiben wollen. Wenn Sie als Arbeitnehmer krankenversichert sind, ist die 50%-Variante vorzuziehen, da sie damit Ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche für den Fall der Arbeitslosigkeit wahren.

Diese Information ist nicht rechtsverbindlich und hegt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wurde mit der Interessenvertretung der Krankenkassen GKV abgestimmt. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Die Krankenkassen handhaben die Versicherungspflicht bei Teilzeitstudium oft unterschiedlich und abweichend von den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes.

Im Teilzeitstudium ist die Regelstudienzeit der Studiengänge verlängert. Alle Teilzeitstudiengänge werden mit Teilzeitstudienplänen von 15 CP und 20 CP pro Semester angeboten.

Bachelorstudiengänge

Bei der Wahl des 15 CP-Teilzeitstudienplans werden die 6 Semester im Vollzeit-Bachelor auf maximal 12 Teilzeitsemester Regelstudienzeit gestreckt, bei der Wahl des 20 CP-Studienplans auf maximal 9 Semester.

Darüber hinaus gibt es auch Teilzeitstudienpläne im Bachelor mit anderen Regelstudienzeiten (z.B. 10 Teilzeitsemester im Bachelor), wenn der Bachelorstudiengang zulassungsbeschränkte Semester hat. Denn in zulassungsbeschränkten Fachsemestern ist kein Teilzeitstudium möglich. Diese müssen zumindest offiziell im Vollzeitstudium absolviert werden. Daher ergeben sich in diesen Fällen abweichende Regelstudienzeiten.

Master

Bei der Wahl des 15 CP-Teilzeitstudienplans werden die 4 Semester im Vollzeit-Master auf maximal 8 Teilzeitsemester Regelstudienzeit gestreckt, bei der Wahl des 20 CP-Studienplans auf maximal 6 Semester.

Ob im Voll- oder im Teilzeitstudium, Sie können in beiden Fällen die Regelstudienzeit übershreiten.

Zwei Teilzeitsemester entsprechen einem Fachsemester im Vollzeitstudiengang, wobei das erste Semester immer voll gezählt wird. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Teilzeitsemestern im Bachelor weist Ihre Studienbescheinigung dann 12 Hochschulsemester, aber nur 7 Fachsemester aus.

Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiengangs kann aber nicht unterschritten werden, es sei denn, es wurden tatsächlich weniger Semester an der Hochschule verbracht. Zum Beispiel: Das Bachelorstudium wird in 9 Teilzeitsemestern absolviert, dies entspricht nicht 4,5 Fachsemestern, sondern 6 Fachsemestern. Wird das Bachelorstudium aber in 5 Teilzeitsemestern absolviert, entspricht dies auch 5 Fachsemestern.

Es müssen erst zwei Semester im Teilzeitstudium absolviert werden, bevor der Fachsemesterzähler ein weiteres Semester stehen bleibt. Wenn Sie Ihr Teilzeitstudium im ersten Semester beginnen, ist die Semesterzählung wie folgt: 1, 2, 2, 3, 3, 4. usw. Nachfolgend finden Sie ein paar exemplarische Beispiele.

Sozialversicherung

Für Studierende gibt es unterschiedliche Regelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und in der Rentenversicherung andererseits.

Vollständig versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung sind Sie als Studierender nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig).

Wenn Sie mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausüben, müssen Sie einkommensabhängig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studierende auch außerhalb des Rahmens einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei, wenn

  • Sie als Werkstudenten gelten (Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden).
  • Sie höchstens im 25. Semester sind (ansonsten Verlust des Werkstudentenprivilegs).
  • Sie Ihre überwiegende Zeit und Arbeitskraft dem Studium widmen (das bedeutet, Sie dürfen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche und 26 Wochen im Jahr arbeiten). Daher müssen Sie im Teilzeitstudium auch den Studienplan über 20 CP wählen, um weiterhin das Werkstudentenprivileg nutzen zu können.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur studentischen Krankenversicherung.
Gut dargestellte detaillierte Informationen zur Sozialversicherungspflicht finden Sie auf der externen Seite www.lohn-info.de

Auswirkungen auf den Werkstudentenstatus

Verlust des Werkstudentenprivilegs durch Teilzeitstatus möglich!

Bei Teilzeitstatus wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre überwiegende Zeit und Arbeitskraft nicht für das Studium aufwenden. Ausschlaggebend hierfür sind nicht die tatsächlich erworbenen CP, sondern der empfohlene Teilzeitstudienplan. Sieht dieser nur die Hälfte der Arbeitsleistung eines Vollzeitstudierenden vor wie unsere 15 CP-Teilzeitstudienpläne, entfällt das Werkstudentenprivileg. Hat der Studiengang in Teilzeit aber weniger als die doppelte Regelstudienzeit, weil er durchschnittlich 20 CP pro Semester vorsieht, widmen Sie Ihre überwiegende Arbeitszeit dem Studium und behalten damit das Werkstudentenprivileg.