Häufig gestellte Fragen

Unter den nachfolgenden Rubriken werden die häufigsten Fragen von Studierenden zum Teilzeitstudium beantwortet. Ihre Frage ist nicht dabei? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und teilen Sie uns mit, was fehlt. Wir antworten Ihnen gern.

Teilzeitstudierende sind Studierende, die nicht ihre überwiegende Arbeitskraft dem Studium widmen. Häufig sind sie neben dem Studium noch erwerbstätig oder üben eine Familientätigkeit aus, treiben Leistungssport oder können aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur ein geringeres Studienpensum absolvieren. Sie erwerben in einem Semester weniger Leistungspunkte und ihr Studium verlängert sich entsprechend.

Bei einem inoffiziellen Teilzeitstudium nimmt sich der Studierende mehr Zeit für sein Studium, institutionelle Unterstützung erhält er dabei nicht. Allenfalls durch individuelle Absprachen mit dem Fachbereich können Vorteile erreicht werden. Bei einem offiziellen Teilzeitstudium unterstützt die Universität den Studierenden in seinem Bemühen ein Studium neben seinen anderen Verpflichtungen zu absolvieren. Es gibt einen Teilzeitstudien- und -prüfungsplan mit einer verlängerten Regelstudienzeit und verlängerten Fristen für die Erbringung von Leistungen. Die Teilzeitsemester können offiziell bescheinigt werden.

Ein offizielles Teilzeitstudium können alle an der TU Darmstadt eingeschriebenen Studierenden (ausgenommen Promotionsstudierende, in dem Studiengang, in dem sie promovieren) aufnehmen, in deren Studiengang ein Teilzeitstudium angeboten wird, die kein Doppelstudium betreiben und die eine Teilzeitbegründung nachweisen können. Besteht für das Semester eine Zulassungsbeschränkung ist ein Teilzeitstudium in diesem Semester nicht möglich. Ob die Aufnahme eines Teilzeitstudiums empfehlenswert ist, erfahren Sie in der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind .

Die Rahmenbedingungen für ein Teilzeitstudium sind in der Satzung zur Organisation und Gestaltung eines Teilzeitstudiums (wird in neuem Tab geöffnet) an der TU Darmstadt geregelt. Darüber hinaus kann es in der Prüfungsordnung Ihres Studiums noch fachbereichsspezifische Sonderregelungen für ein Teilzeitstudium an Ihrem Fachbeeich geben.

  • Erwerbstätigkeit im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit pro Woche;
  • Selbständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit mit einem Jahresumsatz von mindestens 10.236 EUR bzw. 2.559 EUR Quartalsumsatz;
  • Betreuung mindestens eines eigenen Kindes im Alter von bis zu achtzehn Jahren;
  • Pflege eines nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe;
  • Behinderung oder chronische, schwere Erkrankung;
  • Hochleistungssport;
  • Mitwirkung als gewählte/r oder ernannte/r Vertreter/in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung oder des Studierendenwerks;
  • vergleichbare schwerwiegende Gründe.

Im Teilzeitstatus studieren Sie nach dem Teilzeitprüfungsplan mit einer verlängerten Regelstudienzeit. Sie können aber jederzeit von diesem abweichen. Ihnen wird eine Fristverlängerung für die Erbringung von in der Studien- und Prüfungsordnung verankerten Mindestleistungen sowie für die Abschlussarbeit gewährt. Weiter werden die in Teilzeit absolvierten vollen Studienjahre nur als ein Fachsemester gerechnet, wobei allerdings im Bachelor mindestens sechs und im Master mindestens vier Fachsemester berechnet werden.

Nein. Ein Teilzeitstudium ist im Doppelstudium ausgeschlossen. Es können weder ein Studiengang in Vollzeit, der andere in Teilzeit noch beide in Teilzeit studiert werden.

Ja, aber nur in den nicht zulassungsbeschränkten Fachsemestern. Sind z.B. die beiden ersten Fachsemester zulassungsbeschränkt, ist ein Teilzeitstudium ab dem dritten Fachsemester möglich. Ab wann ein Teilzeitstudium in Ihrem Studiengang möglich ist, finden Sie hier.

Sie haben einen geklärten Status, der Ihnen Rechtssicherheit bietet. Ihnen werden Fristverlängerungen gewährt, ohne dass weitere Verhandlungen mit Prüfern oder ein Antrag an die Prüfungskommission notwendig werden. Sie müssen die Gründe für ihre längere Studiendauer dem Fachbereich gegenüber nicht offenlegen und Sie müssen sich auch nicht immer wieder erklären. In Ihren Studierendendaten ist ihr Teilzeitstatus vermerkt. Damit können Sie vom Fachbereich Unterstützung erwarten.

Innerhalb der Universität bietet ein offizielles Teilzeitstudium nur Vorteile. In der Außenwirkung können aber auch Nachteile für den Studierenden bestehen. Neben Auswirkungen auf BAföG, Krankenversicherung und Sozialleistungen kann der Teilzeitstatus bei ausländischen Studierenden die Aufenthaltsberechtigung gefährden. Bitte fragen Sie ggf. bei der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind nach und versichern Sie sich vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über die Unschädlichkeit des Teilzeitstudiums.

Leider können Sie kein offizielles Teilzeitstudium aufnehmen. Bitte suchen Sie Ihre Fachstudienberatung auf und schildern Sie Ihre Situation. Dort kann man Sie durch individuelle Vereinbarungen unterstützen.

Der Antrag auf Teilzeitstudium ist bei der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind zu stellen. Bitte laden Sie sich hierfür das Antragsformular herunter und reichen es mit dem Begründungsnachweis per Mail oder Post ein.

Für das Sommersemester ist die Antragsfrist 1. März bis 30. April und für das Wintersemester 1. September bis 31. Oktoberdes jeweiligen Jahres.

Der Antrag kann per Post, per Mail oder Telefax eingereicht werden. Wenn Sie zum ersten Mal ein Teilzeitstudium beantragen, empfehlen wir ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Als Nachweise gelten bei

  • Erwerbstätigkeit: Letzte Gehaltsabrechnung (bei studentischen Verträgen mit wechselndem Arbeitsumfang, die letzten drei Gehaltsabrechnungen), Zahlen können geschwärzt werden. Geht aus der Gehaltsabrechnung der Umfang der Erwerbstätigkeit nicht hervor, muss zusätzlich noch der Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Alternativ kann auch eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über den Umfang der Beschäftigung (mindestens 14 Stunden pro Woche) eingereicht werden. Bei einem neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnis reicht der Vertrag oder eine Absichtserklärung des Arbeitgebers.
  • Selbständigkeit/ freiberufliche Tätigkeit: Umsatzsteuererklärung oder Nachweis der Umsatzsteuerzahlung oder Einkommensteuerbescheid, wobei ein Umsatz von mindestens 11.208 EUR im Jahr nachgewiesen werden muss. Liegt ein Jahresumsatz noch nicht vor, muss ein Quartalsumsatz von mindestens 2.802 EUR nachgewiesen werden
  • Erziehungstätigkeit: Geburts-/Abstammungsurkunde des Kindes oder Familienbuch
  • Pflegetätigkeit: Bescheid der Pflegekasse mit Zuordnung zu einer Pflegestufe und Nachweis der Bestellung als Pfleger
  • Behinderung/ chronische, schwere Erkrankung: Ärztliches Attest, dass Sie durch eine Behinderung bzw. chronische, schwere Erkrankung gemäß § 2 IX. SGB an der Ausübung eines Vollzeitstudiums im Zeitraum für den ein Teilzeitstudium beantragt wird, gehindert sind. Bei einer Schwerbehinderung reicht der Schwerbehindertenausweis.
  • Hochleistungssport: Nachweis der Zugehörigkeit zu einem A-, B- oder C-Kader eines Spitzensportverbandes
  • Mitwirkung als gewählte*r oder ernannte*r Vertreter*in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung oder des Studentenwerks: Berufungsbeschluss in das Organ oder Ernennungsurkunde
  • vergleichbare schwerwiegende Gründe: schriftliche Begründung und geeignete Nachweise

Das hängt von Ihrer Teilzeitbegründung ab. Bei längerfristigen Begründungen (Kindererziehung und Schwerbehinderung) genügt eine einmalige Antragstellung mit Nachweis. Die Bewilligung gilt dann auf Wunsch für bis zum 30.09. des Jahres, in dem Ihr jüngstes Kind 18 Jahre alt wird oder im Falle von Schwerbehinderung für Ihre komplette Studiendauer. Bei allen anderen Begründungen gilt die Bewilligung für zwei Semester. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ein neuer Antrag muss immer bei Wechsel des Studiengangs gestellt werden. Also auch bei einem Wechsel vom Bachelor in den Master.

Für das Sommersemester 2023 ist die Antragsfrist 1.3.2023 – 30.04.2023 und für das Wintersemester 2023/24 1.10.2023 – 31.10.2023.

Sie können in jedem Semester einen Antrag auf Teilzeitstudium stellen, wenn das Semester in dem Sie mit dem Teilzeitstudium beginnen wollen, nicht zulassungsbeschränkt ist und eine Teilzeitvariante angeboten wird. In zulassungsbeschränkten Fachsemestern ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen. Ab wann ein Teilzeitstudium möglich ist, erfahren Sie bei den einzelnen Studiengängen .

Im Teilzeitstatus studieren Sie nach einem empfohlenen Teilzeitstudienplan mit einer verlängerten Regelstudienzeit. Sie können aber jederzeit von diesem abweichen. Ihnen wird eine Fristverlängerung für die Erbringung von den in der Studien- und Prüfungsordnung verankerten Mindestleistungen und der Abschlussarbeit gewährt. Weiter werden die in Teilzeit absolvierten Studienjahre nur als ein Fachsemester gerechnet, wobei allerdings im Bachelor mindestens sechs und im Master mindestens vier Fachsemester berechnet werden. Der Semesterzähler bleibt erstmals nach einem Jahr im Teilzeitstudium stehen.

Nach Ablauf der Bewilligung (in der Regel also nach zwei Semestern) werden Sie automatisch in den Vollzeitstatus überführt, falls Sie keinen neuen Antrag stellen und einen Nachweis vorlegen. Sie können aber jederzeit einen Antrag auf Statuswechsel (wird in neuem Tab geöffnet) stellen. Bitte diesen ausgefüllt der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind vorlegen oder per Mail, Fax oder Post senden.

Nein. Der Teilzeitstatus wird zwar in Ihren Studierendendaten vermerkt und ist dort auch von Ihrem zuständigen Studienbüro einzusehen, aber er wird nicht auf dem Studierendenausweis oder der Studienbescheinigung ausgewiesen. Sie bekommen für Ihre Unterlagen eine Bescheinigung der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind.

Sie erhalten eine Bescheinigung über den Teilzeitstatus nach Bewilligung des Antrags ausgehändigt , per Mail oder an die in TUCaN hinterlegte Adresse gesandt. Darüber hinaus kann das Studienbüro den Teilzeitstatus in TUCaN unter Ihren Studierendendaten ersehen. Falls Sie weitere Nachweise über Ihr Teilzeitstudium wünschen, können Sie diese bei der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind erhalten.

Nein. Weder der Status noch die absolvierten Fachsemester sind im Abschlusszeugnis erwähnt. Auf Antrag stellt Ihnen die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind aber zu Ihrem Zeugnis eine Bescheinigung über die Dauer und wenn Sie wünschen, auch über den Grund für Ihr Teilzeitstudium aus.

Der Teilzeitstatus ist in den Stammdaten des Studierenden vermerkt. Die Stammdaten können die Studienbüros einsehen. Im Studierendendialog in TUCaN ist der Status unter Bemerkungen vermerkt. Im Studienverlauf ist er ebenfalls hinterlegt. Ob ein Studierender im aktuellen Semester im Teilzeit- oder Vollzeitstatus ist, ersieht man aus dem Feld Vollzeit/Teilzeit neben dem Semester.

Grundsätzlich ja, aber in Abhängigkeit von Grund und Dauer des Teilzeitstudiums können bei Nicht-EU-Angehörigen Probleme mit der Ausländerbehörde auftreten. Bitte setzten Sie sich vor Beantragung mit Ihrem Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde in Verbindung.

In Hessen können Sie neben dem Studium auch in Vollzeit erwerbstätig sein. Dies wird nicht bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung abgefragt. Wenn Sie Vollzeit arbeiten, sollten Sie in ein Teilzeitstudium wechseln, dann verlieren Sie auch nicht Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit.

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie in Ihrer Freizeit ein Studium absolvieren. Es kann aber sinnvoll sein, damit er Sie unterstützt. Wenn Sie maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, könnten Sie auch als Werkstudent_in angestellt werden. Dann spart Ihr Arbeitgeber Sozialabgaben, Sie haben dann aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.

Ob Sie mit einem freiwilligen Praktikum ein Teilzeitstudium beantragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen mindestens 14 Stunden pro Woche regelmäßig arbeiten und das Praktikum muss über mindestens vier Monate gehen. Je nach Einzelfall kann der Teilzeitstatus dann auch nur für ein Semester eingetragen werden.

Nein. Sie können auch im Vollzeitstudium erwerbstätig sein. In Hessen können Sie sogar neben der Vollzeiterwerbstätigkeit ein Vollzeitstudium ausüben.

In der studentischen Krankenversicherung dürfen Sie maximal 82 Stunden pro Monat bzw. maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeiten. Nicht in die Berechnungen gehen ein:

  • Arbeit am Wochenende, wenn sie an nicht mehr als 26 Wochen pro Jahr stattfindet;
  • Vollzeitarbeit in den Semesterferien. Allerdings darf ein Werkstudent nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr Vollzeit (40 Std pro Woche) arbeiten.

Nein. Ihre Erwerbstätigkeit ist niemals ein Exmatrikulationsgrund.

Sie können innerhalb des Bewilligungszeitraums von 12 Monaten anrechnungsfrei 5.434,24 € hinzuverdienen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Minijob oder Semesterferienjob handelt. Über 5.434,24€ wird nur die Differenz berücksichtigt und ihr BAföG gekürzt.

Vorsicht: Diese Grenze gilt nicht für ein Pflichtpraktikum, für das Sie Geld erhalten und für Selbständige. Aber Achtung: Ein Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderungsfähig.

Sie dürfen die Einkommensgrenze von 450 € pro Monat bei einem Minijob bzw. 5.400 € (inkl. Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) pro Jahr nicht überschreiten. Achtung: bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen, also z.B. eine Werkstudententätigkeit gilt eine Einkommensgrenze von 470 € pro Monat. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengezählt.
Bitte sprechen Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse und erkundigen Sie sich welche Regelungen für Sie zutreffend sind.

Nein. Das Studienprogramm der Teilzeit- und der Vollzeitvariante ist gleich und es werden auch keine separaten Veranstaltungen angeboten. Aber viele Veranstaltungen werden durch ein digitales Angebot unterstützt und ermöglichen ein flexibles, zeitlich und örtlich unabhängigeres Studium. Wenn Sie Online-Veranstaltungen in einem Semester belegen möchten, in dem diese eigentlich nicht angeboten werden, müssen Sie extra freigeschaltet werden. Das ist für Teilzeitstudierende möglich.

Sie können so viele Lehrveranstaltungen besuchen wie Sie wollen, der empfohlene Teilzeitstudien- und prüfungsplan definiert keine Mindest- oder Maximalleistungen. Allerdings kann es Mindestleistungen geben, die in der Ordnung des Studiengangs definiert sind. Darüber hinaus gibt es auch gesetzlich definierte Mindestleistungen.

Sind in Ihrem Studiengang Mindestleistungen gefordert (CP-Anzahl oder bestimmte Prüfungen, die sie in einem bestimmten Semester erstmalig antreten müssen oder Module, die bis zu einem bestimmten Semester abgeschlossen haben müssen) sollten Sie den Studienplan in Ihrem eigenen Interesse einhalten.

Sie können auch gern mehr Prüfungen ablegen oder andere Veranstaltungen vorziehen, die für sie zeitlich besser machbar sind, wenn für diese im Modulhandbuch keine Voraussetzungen definiert sind oder sie diese bereits erfüllt haben.

Wenn Sie die Mindestleistungen bereits erbacht haben, können Sie auch weniger Veranstaltungen als vorgesehen belegen. Aber bedenken Sie: Der Teilzeitprüfungsplan ist eine optimale Variante des Studiums, dessen Studierbarkeit sichergestellt ist. Wenn Sie davon abweichen (wollen), ist eine Beratung im Studienbüro sinnvoll. Dort stellt man ihnen auch gern einen individuellen Studienplan zusammen.

Nur für die Studieneingangsphase sind Mindestleistungen vorgesehen Diese gibt es nicht in allen Studeingängen. Wie hoch diese sind, ersehen Sie aus der für Sie geltenden Ordnung des Studiengangs bzw. in den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU Darmstadt. Haben Sie diese Hürde genommen, können Sie so viele Leistungspunkte erwerben wie Sie wollen. Der Teilzeitstudien- und Prüfungsplan definiert keine Ober- oder Untergrenze. Bedenken Sie aber, dass Sie aufgrund landesrechtlicher Regelungen exmatrikuliert werden, wenn Sie zwei Jahre keine Prüfungsleistung erbringen.

Welche Prüfungen Sie in Ihrem Studiengang im Semester ablegen sollten, entnehmen Sie bitte Ihrem Teilzeitstudien- und prüfungsplan. Wann Sie diese ablegen können, entnehmen Sie bitte TUCaN.

Nur für die Studieneingangsphase sind Mindestleistungen vorgesehen. Diese gibt es nicht in allen Studeingängen. Welche dies sind, ersehen Sie aus der für Sie geltenden Ordnung des Studiengangs bzw. in den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU Darmstadt. Haben Sie diese Hürde genommen, können Sie so viele Leistungspunkte erwerben wie Sie wollen. Der Teilzeitstudien- und Prüfungsplan definiert keine Ober- oder Untergrenze. Bedenken Sie aber, dass Sie aufgrund landesrechtlicher Regelungen exmatrikuliert werden können, wenn Sie zwei Jahre keine Prüfungsleistung erbringen.

Im Teilzeitstudium verlängert sich die Frist zur Abgabe der Thesis ohne weiteren Antrag auf das Doppelte.

Nur für die Studieneingangsphase sind Mindestleistungen vorgesehen. Diese gibt es nicht in allen Studeingängen. Welche dies sind, ersehen Sie aus der für Sie geltenden Ordnung des Studiengangs bzw. in den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU Darmstadt. Die Frist für die Erbringung von in der Studien- und Prüfungsordnung definierten Mindestleistungen verlängert sich anteilig, um ein oder zwei Semester, je nachdem ob ein Teilzeitstudium im ersten oder zweiten Semester beantragt wurde. Rückwirkend wird keine Fristverlängerung gewährt. Das bedeutet: Wurde im Vollzeitstudium die Abgabefrist für die Abschlussarbeit gesetzt, verlängert sich diese nicht durch den Wechsel in ein Teilzeitstudium. Die Prüfungskommission des Fachbereichs kann aber im Einzelfall auf Ihren Antrag hin die Frist verlängern.

Die Frist zur Erbringung der Mindestleistung verlängert sich für jedes im Teilzeitstatus verbrachte Semester um ein weiteres Semester. Ausnahme: Ein Teilzeitstudium ist in der Studieneingangsphase ausgeschlossen.

Die Fristverlängerungen erhalten Sie automatisch, wenn in Ihren Studierendendaten der Teilzeitstatus vermerkt wird. Weisen Sie aber die Person, die Ihre Thesis betreut, auf die verlängerte Frist hin und bei Beantragung der Thesis auch das Studienbüro. Rückwirkend wird keine automatische Fristverlängerung gewährt. Das bedeutet: Wurde im Vollzeitstudium die Abgabefrist für die Abschlussarbeit gesetzt, verlängert sich diese nicht durch den Wechsel in ein Teilzeitstudium. Der Fachbereich kann aber im Einzelfall auf Ihren Antrag hin die Frist verlängern.

Nein, Sie werden zunächst zu einem Beratungsgespräch eingeladen.

Nein. Auflagen sind Bestandteil der Zulassung und werden nicht durch den Teilzeitstatus verlängert. Sie können aber bei der Prüfungskommission im Studienbüro einen Antrag auf Fristverlängerung wegen Teilzeitstudiums stellen. Es liegt aber im Ermessen der Prüfungskommission, ob sie der Fristverlängerung zustimmt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Nein. Es bleibt bei der Ihnen gesetzten Frist. Sie können jedoch in begründeten Fällen einen individuellen Antrag auf Fristverlängerung im Studienbüro Ihres Fachbereichs stellen. Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission.

Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen automatisch auf das Doppelte. Rückwirkend wird aber keine automatische Fristverlängerung gewährt. Das bedeutet: Wurde im Vollzeitstudium die Abgabefrist für die Abschlussarbeit gesetzt, verlängert sich diese nicht durch den Wechsel in ein Teilzeitstudium. Der Fachbereich kann aber im Einzelfall auf Ihren Antrag hin die Frist verlängern. Aber dies ist dann eine individuelle Regelung und hat nichts mit der Fristverlängerung aufgrund der Teilzeitsatzung zu tun.

Prüfungsan- und abmeldung sind im Vollzeit- und im Teilzeitstatus gleich. Hier gibt es keine Sonderregelungen.

Ein Rücktritt von einer Fachprüfung ohne Angabe von Gründen ist bis sieben Tage vor dem Termin der Prüfungsleistung möglich. Danach ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen gesundheitlicher oder ähnlich schwerwiegender Gründe auf Antrag bei der zuständigen Prüfungskommission möglich. Der Rücktrittsantrag ist schriftlich oder elektronisch unmittelbar nach bekannt werden der Gründe beim Studienbüro einzureichen, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Prüfungstermin. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, kann der Nachweis fristwahrend am darauffolgenden Werktag eingereicht werden. Der/die Studierende muss bei der Beantragung des Rücktritts von der Prüfung glaubhaft machen, dass das eigene Kind erkrankt und betreuungsbedürftig ist. Hierzu wären eine ärztliche Bescheinigung (Attest) über die Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit des Kindes sowie ein Nachweis, dass es sich um das eigene Kind handelt (z.B. Kopie aus dem Stammbuch) geeignete Dokumente.

Bitte melden Sie sich so schnell wie möglich unter Vorlage eines Attestes, das die Pflegebedürftigkeit und voraussichtliche Dauer der Krankheit Ihres Kindes ausweist, bei dem/der Betreuer*in Ihrer Arbeit und bitten Sie um eine Fristverlängerung. In Streitfällen kann auch die Prüfungskommission angerufen werden.

Nein. Die gesetzliche Frist ist im Voll- wie im Teilzeitstudium gleich. Sie müssen innerhalb von zwei Jahren einen in Ihrer Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringen.

Nein, die zu zahlenden Semesterbeiträge sind im Voll- wie im Teilzeitstudium gleich. Falls eine Erstattung des Semestertickets gewünscht wird, setzen Sie sich bitte mit dem AStA in Verbindung.

Für Teilzeit- und Vollzeitstudium gelten die gleichen Semesterbeiträge.

Das Semesterticket wird vom AStA verantwortet. Dort können Sie eine Rückerstattung beantragen. Details finden Sie hier.

Wenn Sie Sozialleistungen gleich welcher Art beziehen, wenden Sie sich bitte vor Beantragung des Teilzeitstudiums an den Leistungsgewährer, um abzuklären, ob ein Teilzeitstudium für den Leistungsbezug schädlich ist.

Wenn Sie als Studierender Sozialgeld beantragen wollen, ist das im Vollzeitstudium nur mit einer Beurlaubung oder als Teilzeitstudierender möglich.

Grundsätzlich gelten Sie für Ihre Krankenkasse nur als 'ordentlich' studierend, wenn Sie Ihre überwiegende Arbeitskraft dem Studium widmen.

Betreiben Sie ein Teilzeitstudium mit mehr als der Hälfte des Arbeitsumfangs eines Vollzeitstudiums (20 CP-Studienplan), können Sie weiter studentisch krankenversichert sein und genießen das Werkstudentenprivileg. Sie können dann bis zu 20 Stunden wöchentlich einer Erwerbsarbeit nachgehen und bleiben als Studierender versichert.

Sieht das Teilzeitstudium dagegen genau die Hälfte oder weniger des Arbeitsumfangs eines Vollzeitstudiums vor (15 CP-Studienplan), entfällt die studentische Krankenversicherung und das Werkstudentenprivileg. Ihre Krankenkasse geht davon aus, dass Sie Ihre überwiegende Arbeitskraft nicht dem Studium widmen. Unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie arbeiten, werden diese Teilzeitstudierenden als normale Arbeitnehmer betrachtet und versichert.

Download Grafik Kranken- und Pflegeversicherung von Teilzeitstudierenden in lohnabhängigen Beschäftigungsverhältnissen

Die Krankenkassen stellen bei der Beurteilung, ob ein Teilzeitstudium vorliegt oder nicht, auf die überwiegende Arbeitsleistung ab. Studieren Sie nach einem Teilzeitstudienplan mit mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen des Vollzeitstudiums (20 CP Studienplan), handelt es sich sozialversicherungsrechtlich nicht mehr um ein Teilzeitstudium. Die Krankenkasse versichert Sie dann weiterhin als Werksstudent. Arbeiten Sie aber mehr als dass Sie studieren, entfällt das Werksstudentenprivileg und Sie müssen sich wie ein normaler Arbeitnehmer versichern.

Die Regelstudienzeit der Teilzeitvariante ersehen Sie aus dem gewählten Studienplan. Im Bachelor beträgt die Regelstudienzeit maximal zwölf Semester, im Master acht Semester.

Ja, das ist problemlos möglich.

Ja, das können Sie. Es kann aber sein, dass der ursprüngliche Studienplan so nicht mehr studierbar ist, da gewisse Veranstaltungen/Prüfungen nicht mehr angeboten werden. Bitte prüfen Sie dies und setzen Sie sich ggf. mit Ihrem Fachbereich in Verbindung.

Ein Teilzeitstudium hat auf die Hochschulsemester keinen Einfluss. Lediglich die Fachsemesterberechnung wird geändert: Für ein in Teilzeit absolviertes Studienjahr (also zwei Semester) wird nur ein Fachsemester gezählt. Es müssen allerdings erst zwei Semester im Teilzeitstudium absolviert werden, bevor der Fachsemesterzähler ein weiteres Semester stehen bleibt. Wenn das Teilzeitstudium im ersten Semester begonnen wurde, ist die Semesterzählung deshalb wie folgt: 1, 2, 2, 3, 3, 4, 4 usw.

Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiengangs kann aber im Teilzeitstudium nicht unterschritten werden, es sei denn, es wurden tatsächlich weniger Semester an der Hochschule verbracht. Zum Beispiel: Das Bachelorstudium wurde von Studienbeginn an in 9 Teilzeitsemestern absolviert, dies entspräche 5 Fachsemester, es werden aber 6 Fachsemester angerechnet. Wird das Bachelorstudium aber von Studienbeginn an in 5 Teilzeitsemestern absolviert, entspricht dies auch nur 5 Fachsemestern.

Die Fachsemesterberechnung wird von der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind vorgenommen und in TUCaN beim Studienverlauf hinterlegt.

Nein. Beides wird nicht auf Ihrem Zeugnis vermerkt.

Nein, ein offizielles Teilzeitstudium ist nicht förderungsfähig. In bestimmten Fällen wird aber ein faktisches Teilzeitstudium gefördert. Wenn Sie im Teilzeitstudium die durchschnittlichen Leistungen des Vollzeitstudienplans erbringen und deshalb den Leistungsnachweis vorlegen können, ist eine Weiterförderung möglich. Auch wenn Sie wegen Kindererziehung weniger Leistungen erbringen können, ist eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer möglich. Bitte klären Sie Details mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Studierendenwerk Darmstadt

Wenn Ihnen bereits ein Deutschlandstipendium bewilligt wurde, ist das kein Problem. Ihre Ansprüche verlieren Sie nicht. Wollen Sie sich demnächst um das Deutschlandstipendium bewerben, sind Sie mit dem Teilzeitstudium im Vorteil, weil Sie durch die geänderte Fachsemesterberechnung länger Zeit haben, sich dafür zu bewerben. Ansonsten ist nicht der Status, sondern sind die erworbenen Leistungspunkte und die Noten ausschlaggebend.

Der Studienkredit der KfW-Bankengruppe kann auch für ein Teilzeitstudium in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von diesem Angebot sind Bildungsausländer, also Studierende, die EU-Ausländer sind und ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben. Zu den detaillierten Konditionen informieren Sie sich bitte auf der Webseite der KfW

Bitte klären Sie dies vor Beantragung mit dem Stipendiengewährer. Bei einem Deutschlandstipendium ist das unkritisch.

Bitte setzen Sie sich mit der Fachstudienberatung Ihres Fachbereichs in Verbindung. Gemeinsam können Sie einen fachlich sinnvollen, Ihrem Zeitbudget entsprechenden individuellen Studienplan entwickeln.

Die Fachbereiche dürfen mit einem Teilzeitstudium Auflagen verknüpfen, durch die Sie Kompetenzen erwerben, die insbesondere für die Absolvierung eines Teilzeitstudiums sinnvoll sind (z.B. Beratungsverpflichtung, Schulung von Arbeits- und Organisationskompetenz, Zeitmanagement). Falls Auflagen bestehen müssen diese in der Prüfungsordnung festgelegt sein.

Sie können Ihre Arbeits- und Organisationskompetenz verbessern und Ihr Zeitmanagement optimieren. Die Hochschuldidaktische Arbeitsstelle bietet hierfür kostenfreie Kurse an. Wenn Sie schon alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, ist aber vielleicht ihr Studienplan in Anbetracht Ihres Zeitbudgets zu ambitioniert. Ein Gespräch mit der Fachstudienberatung hilft Ihnen da sicherlich weiter.

Erster Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Teilzeitstudium ist die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind . Die Fachstudienberatung Ihres Fachbereichs beantwortet Ihnen gern Fragen zu Inhalt und sinnvollem Ablauf des Studienprogramms oder erstellt mit Ihnen einen individuellen Studienplan.

Die TU Darmstadt besitzt eigene Kindertagesstätten sowie eine Notfallbetreuung in Fluggis-Abenteuerland. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Servicestelle Familie oder lesen Sie die Angebote im Moodle-Informationskurs „Studieren mit Kind“unter Kinderbetreuung nach.

Die TU Darmstadt bietet auch eine kostenfreie Ad-hoc-Betreuung in Fluggis Abenteuerland Darmstadt, Bad Nauheimer Straße 4 in 64289 Darmstadt an. Bitte melden Sie sich über die Hotline 06151-7805305 unter Angabe Ihrer Matrikel-Nummer an. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Servicestelle Familieoder lesen Sie die Angebote im Moodle-Informationskurs„Studieren mit Kind“unter Kinderbetreuung nach.

Kommen Sie am besten zur Beratung in die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind , damit wir gemeinsam klären, wie Sie vorgehen könnten. Vielleicht ist ein Teilzeitstudium hilfreich. Grundsätzlich kann im Studienbüro ein Nachteilsausgleich über die Prüfungskommission des Fachbereichs beantragt werden. Unterstützung bietet auch die Fachstudienberatung Ihres Fachbereichs sowie der Beauftragte für Behindertenfragen.

Kommen Sie am besten zur Beratung in die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind damit wir gemeinsam klären, wie Sie vorgehen könnten und welche Mindestleistungen Sie erbringen müssen. Vielleicht ist ein Teilzeitstudium hilfreich. Eventuell kann ein Nachteilsausgleich über die Prüfungskommission des Fachbereichs beantragt werden. Unterstützung bietet auch die Fachstudienberatung Ihres Fachbereichs.

Kommen Sie am besten zur Beratung in die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind damit wir gemeinsam klären, wie Sie vorgehen könnten und welche Mindestleistungen Sie erbringen müssen. Vielleicht ist ein Teilzeitstudium hilfreich. Sie können aber auch die Servicestelle Familie der TU Darmstadt kontaktieren, die auch Studierende in Pflegesituationen berät. Zum anderen können Sie mit dem Amt für Soziales und Prävention, Abt. Altenhilfe, Pflegestützpunkt Darmstadt Kontakt aufnehmen, dort wird man Sie über Entlastungsmöglichkeiten in der Pflege informieren. Die Fachstudienberatung des Fachbereichs kann mit Ihnen einen Studienplan erstellen, den Sie leisten können.