Die Frist zur Abgabe der Abschlussarbeit verlängert sich immer auf das Doppelte (Ausnahme: Architektur wegen des Wettbewerbscharakters der Thesis). Sie können im Teilzeitstudium also nicht die normale Frist für Vollzeitstudierende verlangen. Die Fristverlängerung erhalten Sie automatisch, wenn in Ihren Studierendendaten der Teilzeitstatus bei Auslösung der Frist vermerkt wird. Weisen Sie aber die Person, die Ihre Thesis betreut, auf die verlängerte Frist hin und bei Anmeldung der Thesis auch das Studienbüro. Rückwirkend wird keine Fristverlängerung gewährt. Das bedeutet: Wurde im Vollzeitstudium die Abgabefrist für die Abschlussarbeit gesetzt, verlängert sich diese nicht durch den Wechsel in ein Teilzeitstudium. Die Prüfungskommission des Fachbereichs kann aber im Einzelfall auf Ihren Antrag hin die Frist verlängern.
Wenn Sie vor Beantragung der Thesis im Studienbüro Teilzeitstatus haben, verdoppelt sich die Abgabefrist für die Thesis (Ausnahme Architektur). Darüber hinaus kann die Prüfungskommission die Abgabefrist in begründeten Fällen verlängern. Kontaktieren Sie hierzu Ihr Heimatstudienbüro.
Nein. Es bleibt bei der Ihnen gesetzten Frist. Eine nachträgliche Verlängerung der Abgabefrist durch einen Wechsel ins Teilzeitstudium ist nicht möglich. Sie können jedoch in begründeten Fällen einen individuellen Antrag auf Fristverlängerung im Studienbüro Ihres Fachbereichs stellen. Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Diese kann die Frist um maximal 13 Wochen verlängern.
Die Prüfungskommission des Fachbereichs kann im Einzelfall auf Ihren begründeten Antrag hin die Frist weiter verlängern. Kontaktieren Sie hierzu Ihr Heimatstudienbüro. Im Teilzeitstudium ist eine weitere Verlängerung von maximal 26 Wochen möglich..
Bitte melden Sie sich so schnell wie möglich unter Vorlage eines Attests, das die Pflegebedürftigkeit und voraussichtliche Dauer der Krankheit Ihres Kindes ausweist, in Ihrem Heimatstudienbüro und bei der betreuenden Person Ihrer Arbeit. Bitten Sie um eine Fristverlängerung für die Dauer der Krankheit. In Streitfällen kann auch die Prüfungskommission des Fachbereichs angerufen werden.
Teilzeitstudierende sind Studierende, die nicht ihre überwiegende Arbeitskraft dem Studium widmen. Häufig sind sie neben dem Studium noch erwerbstätig oder üben eine Familientätigkeit aus, treiben Leistungssport oder können aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur ein geringeres Studienpensum absolvieren. Sie erwerben in einem Semester weniger Leistungspunkte und ihr Studium verlängert sich entsprechend.
Bei einem inoffiziellen Teilzeitstudium nimmt sich der Studierende mehr Zeit für sein Studium, institutionelle Unterstützung erhält er dabei nicht. Allenfalls durch individuelle Absprachen mit dem Fachbereich können Vorteile erreicht werden. Bei einem offiziellen Teilzeitstudium unterstützt die Universität den Studierenden in seinem Bemühen ein Studium neben seinen anderen Verpflichtungen zu absolvieren. Es gibt einen Teilzeitstudien- und -prüfungsplan mit einer verlängerten Regelstudienzeit und verlängerten Fristen für die Erbringung von Leistungen. Die Teilzeitsemester können offiziell bescheinigt werden.
Die Rahmenbedingungen für ein Teilzeitstudium sind in der Satzung zur Organisation und Gestaltung eines Teilzeitstudiums (wird in neuem Tab geöffnet) an der TU Darmstadt geregelt. Darüber hinaus kann es in der Prüfungsordnung Ihres Studiums noch fachbereichsspezifische Sonderregelungen für ein Teilzeitstudium an Ihrem Fachbeeich geben.
Im Teilzeitstatus studieren Sie nach dem Teilzeitprüfungsplan mit einer verlängerten Regelstudienzeit. Sie können aber jederzeit von diesem abweichen. Ihnen wird eine Fristverlängerung für die Erbringung von in der Studien- und Prüfungsordnung verankerten Mindestleistungen sowie für die Abschlussarbeit gewährt. Weiter werden die in Teilzeit absolvierten vollen Studienjahre nur als ein Fachsemester gerechnet.
Sie haben einen geklärten Status, der Ihnen Rechtssicherheit bietet. Ihnen werden Fristverlängerungen gewährt, ohne dass weitere Verhandlungen mit Betreuer:innen, Prüfer:innen oder ein Antrag an die Prüfungskommission notwendig werden. Sie müssen die Gründe für Ihre längere Studiendauer dem Fachbereich gegenüber nicht offenlegen und Sie müssen sich auch nicht immer wieder erklären. In Ihren Studierendendaten ist Ihr Teilzeitstatus vermerkt. Damit können Sie vom Fachbereich Unterstützung erwarten.
Innerhalb der Universität bietet ein offizielles Teilzeitstudium nur Vorteile. In der Außenwirkung können aber auch Nachteile für den Studierenden bestehen. Neben Auswirkungen auf BAföG, Krankenversicherung und Sozialleistungen kann der Teilzeitstatus bei ausländischen Studierenden die Aufenthaltsberechtigung gefährden. Bitte fragen Sie ggf. bei der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind nach und versichern Sie sich vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über die Unschädlichkeit des Teilzeitstudiums.
Der Antrag auf Teilzeitstudium ist bei der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind zu stellen. Bitte laden Sie sich hierfür das Antragsformular herunter und reichen es mit dem Begründungsnachweis bevorzugt per Mail ein. Auch eine Übersendung per Post oder eine persönliche Abgabe ist möglich. Bitte beachten Sie, dass der Versand per Mail nur über die studentische Mailadresse erlaubt ist und das Dokument nebst Nachweisen ausschließlich im PDF-Format eingereicht werden dürfen.
Für das Sommersemester ist die Antragsfrist 1. März bis 30. April und für das Wintersemester 1. September bis 31. Oktoberdes jeweiligen Jahres. In Ausnahmefällen ist eine Antragstellung bis zum Ende des jeweiligen Semesters möglich.
Sie können einen Antrag stellen für das
- Wintersemester vom 1.9. bis 31.10.
- Sommersemester vom 1.3. bis 30.4.
In Ausnahmefällen ist eine Antragstellung bis zum Ende des jeweiligen Semesters rückwirkend möglich.
Der Antrag kann per Mail, Post oder Abgabe eingereicht werden. Wenn Sie zum ersten Mal ein Teilzeitstudium beantragen, empfehlen wir ein Beratungsgespräch über den Moodle-Kurs „Teilzeitstudium“ zu vereinbaren. Als Nachweise gelten bei
- Erwerbstätigkeit: Letzte Gehaltsabrechnung (bei studentischen Verträgen mit wechselndem Arbeitsumfang, die letzten drei Gehaltsabrechnungen), Zahlen können geschwärzt werden. Geht aus der Gehaltsabrechnung der Umfang der Erwerbstätigkeit nicht hervor, muss zusätzlich noch der Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Alternativ kann auch eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über den Umfang der Beschäftigung (mindestens 14 Stunden pro Woche) eingereicht werden. Bei einem neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnis reicht der Vertrag oder eine Absichtserklärung des Arbeitgebers.
- Selbständigkeit/ freiberufliche Tätigkeit: Umsatzsteuererklärung oder Nachweis der Umsatzsteuerzahlung oder Einkommensteuerbescheid, wobei ein Umsatz von mindestens 11.904 EUR im Jahr nachgewiesen werden muss. Liegt ein Jahresumsatz noch nicht vor, muss ein Quartalsumsatz von mindestens 2.976 EUR nachgewiesen werden
- Erziehungstätigkeit: bei eigenen Kindern Geburts-/Abstammungsurkunde des Kindes oder Familienbuch, bei nicht eigenen, aber im selben Haushalt wohnenden Kindern Ausweisdokument und Meldebescheinigung.
- Pflegetätigkeit: Bescheid der Pflegekasse mit Zuordnung zu einer Pflegestufe, Nachweis der Bestellung als Pfleger oder ärztliche Bescheinigung.
- Behinderung/ chronische, schwere Erkrankung: Ärztliches Attest, dass Sie durch eine Behinderung bzw. chronische, schwere Erkrankung gemäß § 2 IX. SGB an der Ausübung eines Vollzeitstudiums im Zeitraum für den ein Teilzeitstudium beantragt wird, gehindert sind. Bei einer Schwerbehinderung reicht der Schwerbehindertenausweis.
- Hochleistungssport: Nachweis der Zugehörigkeit zu einem A-, B- oder C-Kader eines Spitzensportverbandes
- Mitwirkung als Vertretung in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung oder des Studentenwerks: Berufungsbeschluss in das Organ oder Ernennungsurkunde
- vergleichbare schwerwiegende Gründe: schriftliche Begründung und geeignete Nachweise
Das hängt von Ihrer Teilzeitbegründung ab. Wir tragen Ihnen die längstmögliche Dauer ein. Wir tragen ein
- zwei Semester: bei Selbständigkeit, freiberuflicher Tätigkeit, Werkstudenten-/SHK-tätigkeit, schwerer chronischer Erkrankung (wenn nicht anders attestiert) und Pflegetätigkeit
- variabel: Befristeter Arbeitsvertrag bis Ablauf des Vertrages; Erziehungstätigkeit bis zum 30.09. des Jahres, in dem das jüngste Kind 18 Jahre alt wird; Schwere chronische Erkrankung bis zum Datum, das attestiert wurde; bei Gremientätigkeit bis zum Ende der Bestellung in das Gremium
- Studienende: Unbefristeter Arbeitsvertrag; Pflegetätigkeit eines schwerbehinderten Angehörigen; Schwerbehinderung von mind. 50%
Bei jedem Antrag müssen Sie wieder den Nachweis für die Teilzeitbegründung beifügen.
Sie können zu jedem Semester einen Antrag auf Teilzeitstudium stellen, wenn das Semester in dem Sie mit dem Teilzeitstudium beginnen wollen, nicht zulassungsbeschränkt ist und eine Teilzeitvariante angeboten wird. In zulassungsbeschränkten Fachsemestern ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen. Ab wann ein Teilzeitstudium möglich ist, erfahren Sie bei den einzelnen Studiengängen .
Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Teilzeitstudium ist für das
- Wintersemester: 1.9. – 31.10.
- Sommersemester: 1.3. – 30.4.
in Ausnahmefällen auch bis zum Ende des jeweiligen Semesters
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums oder bei Wechsel des Studiengangs werden Sie automatisch in den Vollzeitstatus überführt, falls Sie keinen neuen Antrag stellen und einen Nachweis vorlegen. Sie können aber jederzeit einen Antrag auf Statuswechsel (wird in neuem Tab geöffnet) stellen. Bitte diesen ausgefüllt der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind vorlegen oder per Mail oder Post senden.
Ein offizielles Teilzeitstudium können alle an der TU Darmstadt eingeschriebenen Studierenden (ausgenommen Promotionsstudierende, in dem Studiengang, in dem sie promovieren) aufnehmen, in deren Studiengang ein Teilzeitstudium angeboten wird und die eine Teilzeitbegründung nachweisen können. Besteht für das Semester eine Zulassungsbeschränkung ist ein Teilzeitstudium in diesem Semester nicht möglich. Ob die Aufnahme eines Teilzeitstudiums empfehlenswert ist, erfahren Sie in der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind .
- Erwerbstätigkeit im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit pro Woche;
- Selbständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit mit einem Jahresumsatz von mindestens 11.904 EUR bzw. 2.976 EUR Quartalsumsatz;
- Betreuung mindestens eines Kindes im Alter von bis zu achtzehn Jahren im selben Haushalt;
- Pflege eines nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe;
- Behinderung oder chronische, schwere Erkrankung;
- Hochleistungssport;
- Mitwirkung als gewählte Vertretung in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung oder des Studierendenwerks;
- vergleichbare schwerwiegende Gründe.
Ab Sommersemester 2025 ist es möglich, auch bei einem Doppelstudium ein Teilzeitstudium zu beantragen. Sie können einen oder beide Studiengänge in Teilzeit absolvieren.
Bitte setzten Sie sich vor Beantragung des Teilzeitstudiums mit der Ausländerbehörde in Verbindung. Ihre Aufenthaltsgenehmigung wurde für ein Vollzeitstudium ausgestellt und ein Wechsel zum Teilzeitstudium kann diese gefährden.
Ja, Sie können ein Teilzeitstudium beantragen.
Ja, Sie können ein Teilzeitstudium beantragen. Aufenthaltsrechtlich steht Ihre Erwerbstätigkeit im Vordergrund.
Nein. Auflagen sind Bestandteil der Zulassung und werden nicht durch den Teilzeitstatus verlängert. Sie können aber bei der Prüfungskommission im Studienbüro einen Antrag auf Fristverlängerung wegen Teilzeitstudiums stellen. Es liegt aber im Ermessen der Prüfungskommission, ob sie der Fristverlängerung zustimmt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Nur für die Studieneingangsphase sind Mindestleistungen vorgesehen. Diese gibt es nicht in allen Studiengängen. Welche dies sind, ersehen Sie aus der für Sie geltenden Ordnung des Studiengangs bzw. in den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU Darmstadt. Die Frist für die Erbringung von in der Studien- und Prüfungsordnung definierten Mindestleistungen verlängert sich anteilig, um ein oder zwei Semester, je nachdem ob ein Teilzeitstudium im ersten oder zweiten Semester beantragt wurde. Rückwirkend wird keine Fristverlängerung gewährt.
Weiter gibt es noch eine landesrechtliche Regelung. In 65 Abs. 4 HessHG ist normiert, dass exmatrikuliert werden kann, wer innerhalb von zwei Jahren keine Leistung erbringt. Diese Frist ist im Voll- und im Teilzeitstudium gleich. Sie werden von uns exmatrikuliert, wenn Sie ohne akzeptierte Begründung in vier aufeinanderfolgenden Semestern keine Leistung erbracht haben, also kein Modul erfolgreich abgeschlossen haben.
Im Teilzeitstudium verlängert sich die Frist zur Abgabe der Thesis ohne weiteren Antrag auf das Doppelte (Ausnahme Architektur). Die Frist verlängert sich nicht rückwirkend. Das bedeutet: Wurde im Vollzeitstudium die Abgabefrist für die Abschlussarbeit gesetzt, verlängert sich diese nicht durch den Wechsel in ein Teilzeitstudium. Die Prüfungskommission des Fachbereichs kann aber im Einzelfall auf Ihren Antrag hin die Frist verlängern.
Die Frist zur Erbringung der Mindestleistung verlängert sich für jedes im Teilzeitstatus verbrachte Semester um ein weiteres Semester. Ausnahme: Ein Teilzeitstudium ist in der Studieneingangsphase ausgeschlossen.
Nein, Sie werden zunächst zu einem Beratungsgespräch eingeladen.
Die Fristverlängerungen für die Mindestleistungen und die Abschlussarbeit erhalten Sie automatisch, wenn in Ihren Studierendendaten der Teilzeitstatus vermerkt wird. Weisen Sie aber die Person, die Ihre Thesis betreut, auf die verlängerte Frist hin und bei Beantragung der Thesis auch das Studienbüro. Rückwirkend wird keine Fristverlängerung gewährt. Das bedeutet: Wurde im Vollzeitstudium die Abgabefrist für die Abschlussarbeit gesetzt, verlängert sich diese nicht durch den Wechsel in ein Teilzeitstudium. Die Prüfungskommission des Fachbereichs kann aber im Einzelfall auf Ihren Antrag hin die Frist verlängern.
Nein. Die gesetzliche Frist ist im Voll- wie im Teilzeitstudium gleich. Sie müssen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern einen in Ihrer Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringen, also ein Modul erfolgreich abschließen.
Erster Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Teilzeitstudium ist die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind .
Die TU Darmstadt besitzt eigene Kindertagesstätten sowie eine Notfallbetreuung in Fluggis-Abenteuerland. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Servicestelle Familie oder lesen Sie die Angebote im Moodle-Informationskurs „Studieren mit Kind“unter Kinderbetreuung nach.
Die TU Darmstadt bietet eine kostenfreie Ad-hoc-Betreuung in Fluggis Abenteuerland Darmstadt, Bad Nauheimer Straße 4 in 64289 Darmstadt an. Bitte melden Sie sich über die Hotline 06151-7805305 unter Angabe Ihrer Matrikel-Nummer an. Darüber hinaus ist auch eine Betreuung durch eine qualifizierte Betreuungsperson möglich. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die Servicestelle Familieoder lesen Sie die Angebote im Moodle-Informationskurs„Studieren mit Kind“unter Kinderbetreuung nach.
Bitte wenden Sie sich an den Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen Wolf Hertlein. Gern können Sie auch zur Beratung in die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind kommen, damit wir gemeinsam überlegen, ob ein Teilzeitstudium hilfreich wäre. Grundsätzlich kann im Studienbüro ein Nachteilsausgleich über die Prüfungskommission des Fachbereichs beantragt werden.
Kommen Sie am besten zur Beratung in die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind damit wir gemeinsam klären, wie Sie vorgehen könnten und welche Mindestleistungen Sie erbringen müssen. Vielleicht ist ein Teilzeitstudium hilfreich. Sie können aber auch die Servicestelle Familie der TU Darmstadt kontaktieren, die auch Studierende in Pflegesituationen berät. Zum anderen können Sie mit dem Amt für Soziales und Prävention, Abt. Altenhilfe, Pflegestützpunkt Darmstadt Kontakt aufnehmen, dort wird man Sie über Entlastungsmöglichkeiten in der Pflege informieren.
An der TU Darmstadt können Sie neben dem Studium auch in Vollzeit erwerbstätig sein. Dies wird nicht bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung abgefragt. Wenn Sie mehr als 20 Stunden regelmäßig arbeiten, sollten Sie in ein Teilzeitstudium wechseln. Dies sichert Ihnen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld können Sie nicht im Vollzeitstudium beziehen. Denn hierfür muss Ihre Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass Sie in Ihrer Freizeit ein Studium absolvieren. Es kann aber sinnvoll sein, damit er Sie unterstützt. Wenn Sie maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, könnten Sie auch als Werkstudent:in angestellt werden. Dann spart Ihr Arbeitgeber Sozialabgaben, Sie haben dann aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei mehr als regelmäßig 20 Stunden in der Woche müssen Sie als reguläre:r Arbeiternehmer:in angestellt werden.
Ob Sie mit einem freiwilligen Praktikum ein Teilzeitstudium beantragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen mindestens 14 Stunden pro Woche regelmäßig arbeiten und das Praktikum muss über mindestens vier Monate gehen. Je nach Einzelfall kann der Teilzeitstatus dann auch nur für ein Semester eingetragen werden.
Nein. Sie können auch neben einem Vollzeitstudium in Vollzeit erwerbstätig sein. Aber ein Teilzeitstudium könnte hilfreich sein, z.B. wegen Verlängerung der Abgabefrist für die Thesis.
In der studentischen Krankenversicherung dürfen Sie maximal 82 Stunden pro Monat bzw. maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeiten. Nicht in die Berechnungen gehen ein:
- Arbeit am Wochenende, wenn sie an nicht mehr als 26 Wochen pro Jahr stattfindet;
- Vollzeitarbeit in den Semesterferien. Allerdings darf ein Werkstudent nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr Vollzeit (40 Std pro Woche) arbeiten.
Nein. Ihre Erwerbstätigkeit ist niemals ein Exmatrikulationsgrund.
Sie können innerhalb des Bewilligungszeitraums von 12 Monaten anrechnungsfrei 6.672 € hinzuverdienen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Minijob oder Semesterferienjob handelt. Über 6.672 € wird nur die Differenz berücksichtigt und ihr BAföG gekürzt.
Vorsicht: Diese Grenze gilt nicht für ein Pflichtpraktikum, für das Sie Geld erhalten und für Selbständige. Aber Achtung: Ein Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderungsfähig.
Sie dürfen die Einkommensgrenze von 535 € pro Monat (z.B. bei einem SHK-/Werkstudentenjob) bzw. 556 € bei einem Minijob (inkl. Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) pro Jahr nicht überschreiten. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengezählt. Bitte sprechen Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse und erkundigen Sie sich welche Regelungen für Sie zutreffend sind.
Prüfungsan- und abmeldung sind im Vollzeit- und im Teilzeitstatus gleich. Hier gibt es keine Sonderregelungen. Mehr erfahren
Ein Rücktritt von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen ist bis sieben Tage vor dem Termin der Prüfung möglich. Danach ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen gesundheitlicher oder ähnlich schwerwiegender Gründe auf Antrag bei der zuständigen Prüfungskommission möglich. Der Rücktrittsantrag ist schriftlich oder elektronisch unmittelbar nach bekannt werden der Gründe beim Studienbüro einzureichen, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Prüfungstermin. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, kann der Nachweis fristwahrend am darauffolgenden Werktag eingereicht werden. Der/die Studierende muss bei der Beantragung des Rücktritts von der Prüfung glaubhaft machen, dass das eigene Kind erkrankt und betreuungsbedürftig ist. Hierzu wären eine ärztliche Bescheinigung (Attest) über die Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit des Kindes sowie ein Nachweis, dass es sich um das eigene Kind handelt (z.B. Kopie aus dem Stammbuch) geeignete Dokumente. Mehr erfahren
Nein, die zu zahlenden Semesterbeiträge sind im Voll- wie im Teilzeitstudium gleich. Falls eine Erstattung des Semestertickets gewünscht wird, setzen Sie sich bitte mit dem AStA in Verbindung.Mehr erfahren
Für Teilzeit- und Vollzeitstudium gelten die gleichen Semesterbeiträge. Diese finden Sie hier.
Das Semesterticket wird vom AStA verantwortet. Dort können Sie eine Rückerstattung beantragen. Details finden Sie hier.
Wenn Sie Sozialleistungen gleich welcher Art beziehen, wenden Sie sich bitte vor Beantragung des Teilzeitstudiums an den Leistungsgewährer, um abzuklären, ob ein Teilzeitstudium für den Leistungsbezug schädlich ist.
Wenn Sie als Studierender Sozialgeld beantragen wollen, ist das im Vollzeitstudium nur mit einer Beurlaubung oder als Teilzeitstudierender möglich.
Grundsätzlich gelten Sie für Ihre Krankenkasse nur als 'ordentlich' studierend, wenn Sie Ihre überwiegende Arbeitskraft dem Studium widmen.
Betreiben Sie ein Teilzeitstudium mit mehr als der Hälfte des Arbeitsumfangs eines Vollzeitstudiums (20 CP-Studienplan), können Sie weiter studentisch krankenversichert sein und genießen das Werkstudentenprivileg. Sie können dann bis zu 20 Stunden wöchentlich einer Erwerbsarbeit nachgehen und bleiben als Studierender versichert.
Sieht das Teilzeitstudium dagegen genau die Hälfte oder weniger des Arbeitsumfangs eines Vollzeitstudiums vor (15 CP-Studienplan), entfällt die studentische Krankenversicherung und das Werkstudentenprivileg. Ihre Krankenkasse geht davon aus, dass Sie Ihre überwiegende Arbeitskraft nicht dem Studium widmen. Unabhängig von der Anzahl der Stunden, die sie arbeiten, werden diese Teilzeitstudierenden als normale Arbeitnehmer betrachtet und versichert.
Die Krankenkassen stellen bei der Beurteilung, ob ein Teilzeitstudium vorliegt oder nicht, auf die überwiegende Arbeitsleistung ab. Studieren Sie nach einem Teilzeitstudienplan mit mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen des Vollzeitstudiums (20 CP Studienplan), handelt es sich sozialversicherungsrechtlich nicht mehr um ein Teilzeitstudium. Die Krankenkasse versichert Sie dann weiterhin als Werksstudent. Arbeiten Sie aber mehr als dass Sie studieren, entfällt das Werksstudentenprivileg und Sie müssen sich wie ein normaler Arbeitnehmer versichern.
Die Regelstudienzeit der Teilzeitvariante ersehen Sie aus dem gewählten Teilzeitstudien- und prüfungsplan. Im Bachelor beträgt die Regelstudienzeit maximal zwölf Semester, im Master acht Semester. Die Regelstudienzeit können Sie aber überschreiten.
Ja, das ist problemlos möglich.
Ja, das können Sie. Es kann aber sein, dass der ursprüngliche Studienplan so nicht mehr studierbar ist, da gewisse Veranstaltungen/Prüfungen nicht mehr angeboten werden. Bitte prüfen Sie dies und setzen Sie sich ggf. mit Ihrem Fachbereich in Verbindung.
Ein Teilzeitstudium hat auf die Hochschulsemester keinen Einfluss. Lediglich die Fachsemesterberechnung wird geändert: Für ein in Teilzeit absolviertes Studienjahr (also zwei Semester) wird nur ein Fachsemester gezählt.
Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiengangs kann aber im Teilzeitstudium nicht unterschritten werden, es sei denn, es wurden tatsächlich weniger Semester an der Hochschule verbracht. Zum Beispiel: Das Bachelorstudium wurde von Studienbeginn an in 9 Teilzeitsemestern absolviert, dies entspräche 5 Fachsemester, es werden aber 6 Fachsemester angerechnet. Wird das Bachelorstudium aber von Studienbeginn an in 5 Teilzeitsemestern absolviert, entspricht dies auch nur 5 Fachsemestern.
Die Fachsemesterberechnung wird von der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind vorgenommen und in TUCaN beim Studienverlauf hinterlegt.
Nein. Beides wird nicht auf Ihrem Zeugnis vermerkt.
Für Teilzeitstudierende gelten keine anderen Schließungsfristen als für Vollzeitstudierende. Das heißt, Sie müssen das Studium unter Umständen auch in weniger als in der Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums abschließen.
Nein, ein offizielles Teilzeitstudium ist nicht förderungsfähig. In bestimmten Fällen wird aber ein faktisches Teilzeitstudium gefördert. Wenn Sie im Teilzeitstudium die durchschnittlichen Leistungen des Vollzeitstudienplans erbringen und deshalb den Leistungsnachweis vorlegen können, ist eine Weiterförderung möglich. Auch wenn Sie wegen Kindererziehung weniger Leistungen erbringen können, ist eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer möglich. Bitte klären Sie Details mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Studierendenwerk Darmstadt.
Wenn Ihnen bereits ein Deutschlandstipendium bewilligt wurde, ist das kein Problem. Ihre Ansprüche verlieren Sie nicht. Wollen Sie sich demnächst um das Deutschlandstipendium bewerben, sind Sie mit dem Teilzeitstudium im Vorteil, weil Sie durch die geänderte Fachsemesterberechnung länger Zeit haben, sich dafür zu bewerben. Ansonsten ist nicht der Status, sondern die erworbenen Leistungspunkte und die Noten ausschlaggebend.
Der Studienkredit der KfW-Bankengruppe kann auch für ein Teilzeitstudium in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von diesem Angebot sind Bildungsausländer, also Studierende, die EU-Ausländer sind und ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben. Zu den detaillierten Konditionen informieren Sie sich bitte auf der Webseite der KfW
Bitte klären Sie dies vor Beantragung mit dem Stipendiengewährer. Bei einem Deutschlandstipendium ist das unkritisch.
Nein. Das Studienprogramm der Teilzeit- und der Vollzeitvariante ist gleich und es werden auch keine separaten Veranstaltungen angeboten. Aber viele Veranstaltungen werden durch ein digitales Angebot unterstützt und ermöglichen ein flexibles, zeitlich und örtlich unabhängigeres Studium. Wenn Sie Online-Veranstaltungen in einem Semester belegen möchten, in dem diese eigentlich nicht angeboten werden, müssen Sie extra freigeschaltet werden. Das ist für Teilzeitstudierende möglich.
Bitte setzen Sie sich mit der Fachstudienberatung Ihres Fachbereichs in Verbindung. Gemeinsam können Sie einen fachlich sinnvollen, Ihrem Zeitbudget entsprechenden individuellen Studienplan entwickeln.
Die Fachbereiche können ein Teilzeitstudium an bestimmte Voraussetzungen koppeln, z.B. dass Sie vorher bestimmte Module erfolgreich absolviert haben oder ein Teilzeitstudium wird erst ab einem bestimmten Fachsemester angeboten. Diese Angaben finden Sie bei dem Teilzeitangebot des jeweiligen Studiengangs. Mehr erfahren
Sie können Ihre Arbeits- und Organisationskompetenz verbessern und Ihr Zeitmanagement optimieren. Die Hochschuldidaktische Arbeitsstelle bietet hierfür kostenfreie Kurse an. Wenn Sie schon alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, ist aber vielleicht ihr Studienplan in Anbetracht Ihres Zeitbudgets zu ambitioniert. Ein Gespräch mit der Fachstudienberatung hilft Ihnen da sicherlich weiter.
Sie können so viele Lehrveranstaltungen besuchen wie Sie wollen. Der empfohlene Teilzeitstudien- und prüfungsplan definiert keine Mindest- oder Maximalleistung. Allerdings kann es Mindestleistungen geben, die in der Ordnung des Studiengangs definiert sind. Darüber hinaus gibt es auch gesetzlich definierte Mindestleistungen. Grundsätzlich empfehlen wir lieber weniger Module zu belegen, damit genügend Zeit bleibt, sich auf die Modulprüfungen vorzubereiten.
Sind in Ihrem Studiengang Mindestleistungen gefordert (CP-Anzahl oder bestimmte Prüfungen, die sie in einem bestimmten Semester erstmalig antreten müssen oder Module, die bis zu einem bestimmten Semester abgeschlossen haben müssen) sollten Sie den Studienplan in Ihrem eigenen Interesse einhalten.
Sie können auch gern mehr Prüfungen ablegen oder andere Veranstaltungen vorziehen, die für sie zeitlich besser machbar sind, wenn für diese im Modulhandbuch keine Voraussetzungen definiert sind oder sie diese bereits erfüllt haben.
Wenn Sie die Mindestleistungen bereits erbracht haben, können Sie auch weniger Veranstaltungen als vorgesehen belegen. Aber bedenken Sie: Der Teilzeitstudien- und -prüfungsplan ist eine optimale Variante des Studiums, dessen Studierbarkeit sichergestellt ist. Wenn Sie davon abweichen (wollen), ist eine Fachstudienberatung sinnvoll. Dort stellt man ihnen auch gern einen individuellen Studienplan zusammen.
Nur für die Studieneingangsphase sind Mindestleistungen vorgesehen Diese gibt es nicht in allen Studeingängen. Wie hoch diese sind, ersehen Sie aus der für Sie geltenden Ordnung des Studiengangs bzw. in den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU Darmstadt. Haben Sie diese Hürde genommen, können Sie so viele Leistungspunkte erwerben wie Sie wollen. Der Teilzeitstudien- und -prüfungsplan definiert keine Ober- oder Untergrenze. Bedenken Sie aber, dass Sie aufgrund landesrechtlicher Regelungen exmatrikuliert werden, wenn Sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern kein Modul erfolgreich abschließen.
Welche Prüfungen Sie in Ihrem Studiengang im Semester ablegen sollten, entnehmen Sie bitte Ihrem Teilzeitstudien- und prüfungsplan. Wann Sie diese ablegen können, entnehmen Sie bitte TUCaN.
Nur für die Studieneingangsphase sind Mindestleistungen vorgesehen. Diese gibt es nicht in allen Studeingängen. Welche dies sind, ersehen Sie aus der für Sie geltenden Ordnung des Studiengangs bzw. in den Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der TU Darmstadt. Haben Sie diese Hürde genommen, können Sie so viele Leistungspunkte erwerben wie Sie wollen. Der Teilzeitstudien- und -prüfungsplan definiert keine Ober- oder Untergrenze. Bedenken Sie aber, dass Sie aufgrund landesrechtlicher Regelungen exmatrikuliert werden können, wenn Sie zwei Jahre keine Prüfungsleistung erbringen.
Ja, aber nur in den nicht zulassungsbeschränkten Fachsemestern. Sind z.B. die beiden ersten Fachsemester zulassungsbeschränkt, ist ein Teilzeitstudium ab dem dritten Fachsemester möglich. Ab wann ein Teilzeitstudium in Ihrem Studiengang möglich ist, finden Sie hier.
Leider können Sie kein offizielles Teilzeitstudium aufnehmen. Bitte suchen Sie Ihre Fachstudienberatung auf und schildern Sie Ihre Situation. Dort kann man Sie durch individuelle Vereinbarungen unterstützen.
Im Teilzeitstatus studieren Sie nach einem empfohlenen Teilzeitstudienplan mit einer verlängerten Regelstudienzeit. Sie können aber jederzeit von diesem abweichen. Ihnen wird eine Fristverlängerung für die Erbringung von den in der Studien- und Prüfungsordnung verankerten Mindestleistungen und der Abschlussarbeit gewährt. Weiter werden die in Teilzeit absolvierten Studienjahre nur als ein Fachsemester gerechnet.
Leider können Studierende den Teilzeitstatus in TUCaN nicht sehen.
Die Studienbüros können den Teilzeitstatus (nicht den Teilzeitgrund) in den Stammdaten des Studierenden einsehen. Im Studierendendialog in TUCaN ist der Status unter Bemerkungen vermerkt. Im Studienverlauf ist er ebenfalls hinterlegt. Ob ein Studierender im aktuellen Semester im Teilzeit- oder Vollzeitstatus ist, ist aus dem Feld Vollzeit/Teilzeit neben dem Semester ersichtlich.
Sie erhalten eine Bescheinigung über den Teilzeitstatus nach Bewilligung des Antrags per Mail an ihre stud-Mailadresse gesandt. Darüber hinaus kann das Studienbüro den Teilzeitstatus in TUCaN unter Ihren Studierendendaten ersehen. Falls Sie weitere Nachweise über Ihr Teilzeitstudium wünschen, können Sie diese bei der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind erhalten.
Nein. Der Teilzeitstatus wird zwar in Ihren Studierendendaten vermerkt und ist dort auch von Ihrem zuständigen Studienbüro einzusehen, aber er wird nicht auf dem Studierendenausweis oder der Studienbescheinigung ausgewiesen. Sie bekommen für Ihre Unterlagen eine Bescheinigung der Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind.
Nein. Weder der Status noch die absolvierten Fachsemester sind im Abschlusszeugnis erwähnt. Auf Wunsch stellt Ihnen die Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind aber zu Ihrem Zeugnis eine Bescheinigung über die Dauer und wenn Sie wünschen, auch über den Grund für Ihr Teilzeitstudium aus.