Mutterschutz

Mutterschutz für Studierende

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz auch für Studierende. Schwangere genießen den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG). Dieses regelt insbesondere die Dauer der Schutzfrist, den Mutterschaftsurlaub, Kündigungsschutz, Mutterschaftsgeld und vieles mehr. Was das für Sie bedeutet und an wen Sie sich bei Fragen wenden können, fassen wir hier für Sie zusammen. Darüber hinaus finden Sie Informationen zu Studieren mit Kind und der Vereinbarkeit von Familie und Studium.

Studieren mit Kind

Was das Mutterschutzgesetz für Studierende bedeutet

Durch das Mutterschutzgesetz sollen Schwangere, Stillende sowie das Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz geschützt werden. Dies gilt auch für Ihr Studium an der Technischen Universität Darmstadt. Damit Sie von den Vorteilen des Mutterschutzes profitieren können, müssen Sie Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit der Universität mitteilen. Das entsprechende Formular finden Sie hier. (PDF-Datei) (wird in neuem Tab geöffnet) Reichen Sie dieses bitte bei Ihrem zuständigen Studienbüro am besten mit einer Kopie des Mutterpasses ein.

Schwangere Studierende im Lehramt an Gymnasien wenden sich an das Zentrum für Lehrkräftebildung (ZfL). Dort wird die Erstmeldung erstellt und weiter geleitet.

Schwangere Studierende, die als studentische Hilfskräfte an der Technischen Universität Darmstadt arbeiten, müssen auch umgehend ihre Vorgesetzten informieren. Auch wenn Sie außerhalb der Universität erwerbstätig sind, empfehlen wir eine Information Ihres Arbeitgebers. Nur so kann Ihre und die Gesundheit des Kindes vom Arbeitgeber sichergestellt werden.

Informationen der Technischen Universität Darmstadt zum Mutterschutz finden sie hier.

Folgende Schutzmaßnahmen gelten für Sie während der Schwangerschaft/ Stillzeit

  • In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Sie zunächst nicht am Studienbetrieb teilnehmen.
  • Nach der Entbindung dürfen Sie im Normalfall 8 Wochen lang nicht am Studienbetrieb teilnehmen (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder Behinderung des Babys).
  • Bei einer Fehlgeburt dürfen Sie nicht am Studienbetrieb teilnehmen, es sei denn, Sie erklären sich ausdrücklich bereit. Die Fristen variieren je nach Schwangerschaftswoche:
    • Zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,
    • Sechs Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche,
    • Acht Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
  • Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen darf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
  • Für Untersuchungs- sowie Stillzeiten bis zu 12 Monate nach der Geburt müssen Sie freigestellt werden.
  • Die Universität ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Sie vor möglichen Gefährdungen zu schützen. Informationen über den Umfang der Schutzmaßnahmen erhalten Sie in Ihrem Studienbüro.

Das Erstinformationsblatt der Technischen Universität Darmstadt für schwangere und stillende Studierende finden Sie hier (PDF-Datei) (wird in neuem Tab geöffnet). Dort finden Sie unter Punkt 6 und 7 Informationen zu Prüfungen und dem Abbruch von Prüfungen. Bitte klären Sie, welche Regelungen in Ihrem Fall gelten mit Ihrem Studienbüro.

Verzichtserklärung auf Ihre Mutterschutzrechte

Sie können auch auf einen Teil Ihrer Mutterschutzrechte verzichten, wenn Sie dies gegenüber der Universität schriftlich erklären. So können Sie beispielsweise

  • weiterhin in der Schwangerschaft an Veranstaltungen nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen teilnehmen
  • während der Mutterschutzfrist weiter Veranstaltungen besuchen
  • während der Mutterschutzfrist weiter Prüfungen ablegen

Bitte reichen Sie eine Verzichtserklärung (PDF-Datei) (wird in neuem Tab geöffnet) bei Ihrem zuständigen Studienbüro ein.

Sie können diese Erklärung jederzeit, ohne Angabe von Gründen, widerrufen.

Die Verzichtserklärung betrifft nicht die Gefährdungsbeurteilung und die dadurch getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B.: ob Sie an bestimmten Laborversuchen teilnehmen dürfen oder nicht).

Bitte beachten Sie, dass ein Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen nur erfolgen kann, wenn Sie der Universität gegenüber Ihre Schwangerschaft mitgeteilt haben.

Wir empfehlen grundsätzlich frühzeitig mit der Prüferin bzw. dem Prüfer über mögliche individuelle Lösungen oder eine alternative Leistungserbringung zu sprechen und wenn nötig einen Antrag an den Prüfungsausschuss im Studienbüro zu stellen.

Für den Nachteilsausgleich ist Ihr Studienbüro zuständig.
Bitte beachten Sie, dass Ersatzleistung und Nachteilsausgleich nur für die Mutterschutzfrist gelten, es sei denn Sie können ein Attest über gesundheitliche Probleme vorlegen.

Bei gemeldeter Schwangerschaft gilt für Prüfungsleistungen:

  • Nach § 19 I APB kann ein Sonderprüfungstermin oder eine abweichende Prüfungsform bei der Prüfungskommission beantragt werden.
  • Schwangerschaft und Erziehungszeiten sind ein Beurlaubungsgrund. Trotz Beurlaubung können Prüfungsleistungen erbracht werden. Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie in TUCaN. Weitere Informationen
    Bitte beachten Sie, dass ein Urlaubssemester unter anderem Auswirkungen auf Aufenthaltsstatus, BAföG, Kindergeld oder Dauer der studentischen Krankenversicherung haben kann.
  • Da die Erklärung auf den Verzicht der Mutterschutzrechte jederzeit für die Zukunft widerrufbar ist, hat dies auch Einfluss auf die Bewertung eines Prüfungsabbruchs. Eine nachgewiesene Schwangerschaft ist deshalb als Rücktrittsgrund zu werten. Im Falle eines so begründeten Prüfungsabbruchs wird der Prüfungsversuch nicht gewertet.
  • Bei Hausarbeiten, Referaten usw. verlängern sich grundsätzlich die Abgabefristen, soweit dies sinnvoll ist. Gegebenenfalls ist nach einer Ersatzleistung zu suchen.
  • Ist laut Ordnung keine Verlängerung möglich (z. B.: Architektur), wirkt die Berufung auf das Mutterschutzrecht wie ein Rücktritt.
  • Bei der Abschlussarbeit führt die Berufung auf den Mutterschutz zum "Bearbeitungsstopp“ (es wird davon ausgegangen, dass Sie in der Mutterschutzfrist nicht an der Thesis arbeiten) und zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um die entsprechende Mutterschutzfrist.
  • Für Untersuchungs- sowie Stillzeiten bis zu 12 Monate nach der Geburt müssen Sie freigestellt werden. Für diese Zeiten können Sie für Prüfungen eine verlängerte Schreibzeit zum Stillen sowie einen eigenen Raum beantragen.

Fach- und Studienbereiche können ein Hinweisblatt zum Nachteilsausgleich (PDF-Datei) (wird in neuem Tab geöffnet) im Rahmen von Schwangerschaft und Stillzeit herunterladen.

Der andere Elternteil (etwa der Vater des Kindes) hat keinen Anspruch auf Mutterschutz. Eine Fristverlängerung für Prüfungs- und Studienleistungen ist aber dennoch über die Prüfungskommission von maximal 13 Wochen im Vollzeitstudium möglich. Die Prüfungskommission entscheidet in diesem Fall nach freiem Ermessen.

Folgende Begründungen könnten zum Beispiel während der Schwangerschaft für eine Fristverlängerung gegeben sein: wegen der Geburt eines zweiten Kindes muss das erste Kind betreut werden oder wegen Betreuung der pflegebedürftigen schwangeren Person während der Schwangerschaft/Geburt. Hier greift § 24 (2) der APB (Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen). Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich. Die Pflegebedürftigkeit muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Nach der Geburt kann eine Fristverlängerung z..B. der Abschlussarbeit wegen der Geburt und Pflege des Kindes geltend gemacht werden.

Wir empfehlen zunächst ein Gespräch mit dem/der Prüfer:in. Sollte keine einvernehmliche Lösung einer Fristverlängerung gefunden werden, kann der/die Studierende einen Antrag an die Prüfungskommission stellen, die dann im Einvernehmen mit der/dem Prüfer:in entscheidet.

Beratung

Hinweis zur Meldepflicht

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass alle Gespräche vertraulich behandelt werden. Allerdings sind wir verpflichtet, Ihre Schwangerschaft dem Studienbüro anzuzeigen, wenn wir Ihren Namen oder Ihre Matrikelnummer kennen. Damit dieses der gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann, die Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) zu melden.

Im Rahmen unseres Beratungsangebots informieren wir Sie auch ganz allgemein zum Mutterschutz. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben oder uns anrufen. Bitte beachten Sie den Hinweis zur Meldepflicht. Für Fragen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung (wird in neuem Tab geöffnet) wenden Sie sich bitte an Ihr Studienbüro oder das Referat IV A – Sicherheit und Umweltschutz

Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind

Beratung zur Vereinbarkeit und Gestaltung von Studium mit Kind

Gabriele Pfeiffer
Servicestelle Teilzeitstudium, Studieren mit Kind
Gebäude S1|01 Raum 203
Karolinenplatz 5, 64289 Darmstadt

06151 16-27010

Sie finden uns nicht auf den Wegweisern im karo5. Lassen Sie sich nicht verunsichern, wir sind wirklich in S1|01 Raum 203!
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Das Büro ist über einen Aufzug barrierefrei zu erreichen.

Für allgemeine Fragen zu Ihrem Studium, auch zum Mutterschutz, können Sie sich an Ihr Studienbüro wenden. Auch diese unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht. Eine Liste aller Studienbüros finden Sie hier

Schwangere Studierende im Lehramt an Gymnasien wenden sich bitte an das Zentrum für Lehrkräftebildung (ZfL). Dort wird die Erstmeldung erstellt und weitergeleitet.

Studierendenwerk Darmstadt – Sozialberatung

Das Studierendenwerk Darmstadt fördert die Studierenden der TU Darmstadt und der Hochschule Darmstadt in ihren sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Belangen. Die Mitarbeiter:innen kümmern sich um die Studienfinanzierung (BAföG) sowie um die Beratung der Studierenden in verschiedenen Lebenslagen. Die Sozialberatung ist kostenlos und vertraulich. Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie unter Studierendenwerk Darmstadt – Sozialberatung (wird in neuem Tab geöffnet)

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